Informationen zur Arbeitnehmererfindung in der Schweiz
Werke der Literatur und Kunst und deren Darbietung
Dienstwerke
Grundsätze:
Urheberrecht entsteht nur in der Person des natürlichen Schöpfers (URG 6)
Eine Zuordnungsregel (analog Erfindung oder Design) zG des Arbeitgebers fehlt damit.
Der Arbeitgeber kann Urheberrechte an Literatur und Kunst nur derivativ erwerben: Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Zuordnung oder Nutzungsrechte zG Arbeitgeber:
Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Uebertragungsakt notwendig!
Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.
Gelegenheits- und freie Werke
Voraussetzungen
Zusammenhang zu der im Rahmen des Arbeitsvertrages ausgeübten Tätigkeit
Schaffung ausserhalb der arbeitsvertraglichen Pflicht
Optionsrecht des Arbeitgebers:
Informationspflicht des Arbeitnehmers
Annahmefrist für Arbeitgeber: 6 Monate
Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Übertragungsakt notwendig!
Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.
Recht auf Sondervergütung des Arbeitnehmers: nach OR 332 Abs. 4.
Darbietungen von Werken der Literatur und Kunst
Grundsätze:
Urheberrecht entsteht nur in der Person des natürlichen Schöpfers (URG 33 ff.)
Eine Zuordnungsregel (analog Erfindung oder Design) zG des Arbeitgebers fehlt damit.
Der Arbeitgeber kann Urheberrechte an der Darbietung als „verwandte Schutzrechte“ nur derivativ erwerben: Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Zuordnung oder Nutzungsrechte zG Arbeitgeber:
Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Uebertragungsakt notwendig!
Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.